Einleitung und Gebrauchsanleitung
Die Erarbeitung von Vorschriften und kommunalen Satzungen, von Landesentwicklungsplänen und
Regionalplänen, von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Kommunen, die
Planung und Zulassung von kleineren und größeren Vorhaben in Planfeststellungsverfahren,
Plangenehmigungsverfahren, immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, wasserrechtlichen,
baurechtlichen oder auch naturschutzrechtlichen Verfahren – wir alle haben früher oder später mit
solchen Sachverhalten zu tun und stehen oft genug wie der berühmte Ochs vorm Berg – fühlen uns
allein gelassen gegenüber Planungs- und Zulassungsbehörden und Vorhabenträgern, die oft genug
weder Interesse noch Motivation haben, die Bürgerinnen und Bürger auf ihre Rechte und Pflichten in
verständlicher Weise aufmerksam zu machen.
Und wir fühlen uns durch das behördliche
„Fachchinesisch" und endlose Schachtelsätze – wie den vorangegangenen – erschlagen.
Der Bundesgerichtshof hat einmal den Satz geprägt:
„Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der
Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten."
(Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88)
Die Praxis sieht anders aus:
In Fachplanungsgesetzen wurden absolute Ausschlussfristen für
Betroffene verankert;
die Gerichte wollen diese teilweise auf die anerkannten Naturschutzverbände
ausdehnen.
Von Gemeinden wird verlangt, dass sie etwa in Planfeststellungsverfahren für Bau oder
Änderung von Fernstrassen, Bahnstrecken, Flugplätzen o.a. sowohl als sogenannter Träger
öffentlicher Belange, als auch als Betroffene – mit noch dazu unterschiedlichen Fristen – Stellung
nehmen.
Die Reihe liesse sich noch lange fortsetzen. Tatsache ist, dass die einfache Bürgerin, der
ehrenamtliche Mitarbeiter eines anerkannten Naturschutzverbandes, die ehrenamtliche - aber auch
hauptamtliche - Bürgermeisterin einer Gemeinde weder die Gesetzeskenntnis besitzt, noch alles zu
beachtende im Gesetz steht.
Hier soll der Leitfaden einen ersten Anhaltspunkt bieten. Wo es kritisch wird, wollen und können die
Verfasser die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir können aber eine Orientierung bieten und die
Suche erleichtern.
Möchten Sie den für Brandenburg entworfenen Leitfaden anderswo
verwenden, ist Vorsicht angezeigt: Die Rechtslage weicht teils erheblich ab! Verwendbar sind die
Bezüge auf Bundesrecht. Das Landesrecht muss selbst recherchiert werden.
Der Leitfaden befindet sich im Aufbau. Er enthält viele Lücken, die zu schließen noch eine
anspruchsvolle Aufgabe ist. Die Beteiligten werden sich nach Kräften bemühen. Helfen Sie uns,
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Dieser Leitfaden wurde gefördert durch die
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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Viel Erfolg wünschen
LaN - Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände im Land Brandenburg
und
ARGUS Potsdam e.V.
www.argus-potsdam.de